Sozialpädagogische Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

1. Gesetzliche Grundlage (§§ 27, 31 SGB VIII)

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Sie unterstützt Familien intensiv in Erziehungsfragen, Alltagsbewältigung, Konfliktlösung sowie im Umgang mit Ämtern und Institutionen. Ziel ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, wobei die Mitarbeit der Familie erforderlich ist.

Anspruch auf diese Hilfe haben Erziehungsberechtigte, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und Unterstützung notwendig erscheint (§ 27 SGB VIII).

2. Ziele und Schwerpunkte

SPFH soll die Erziehungsfähigkeit der Familie stärken und das Kindeswohl sichern. Die Fachkräfte arbeiten eng mit den Familien zusammen und fördern Eigenverantwortung sowie Selbsthilfepotenziale. Wichtig sind die aktive Beteiligung aller Familienmitglieder und die Nutzung vorhandener sozialer Ressourcen.

Die Hilfeleistung umfasst:

  • Stärkung familiärer Ressourcen und Förderung der Eigenständigkeit
  • Unterstützung bei Erziehungsaufgaben
  • Einbeziehung des sozialen Umfelds

Keine SPFH ist möglich bei akuter Kindeswohlgefährdung oder schweren Suchterkrankungen, sofern keine begleitenden Maßnahmen greifen.

3. Zielgruppe

SPFH richtet sich an Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die durch persönliche oder soziale Belastungen ihre Erziehungsaufgaben nicht eigenständig bewältigen können. Typische Herausforderungen sind Überforderung, soziale Isolation, Schulden, Wohnprobleme oder gesundheitliche Einschränkungen.

4. Beteiligte und Ablauf

  • Familien: Müssen aktiv mitarbeiten und die Hilfe freiwillig annehmen.
  • Jugendamt: Prüft den Bedarf und stellt die Hilfe bereit.
  • Träger der Jugendhilfe: Übernehmen die Durchführung der Maßnahme und begleiten die Familie.

SPFH kann dazu beitragen, eine Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden oder zu verkürzen, ersetzt aber keine stationäre Unterbringung bei schwerwiegenden Problemen.

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